Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Häfele Austria GmbH
1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB). Widersprechende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn unsere Geschäftsleitung hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere AGB gelten des Weiteren für alle folgenden Geschäfte.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend und jederzeit widerruflich.
2.2 Der Vertrag kommt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Ist der Auftragserteilung unser Angebot vorausgegangen, so kommt der Vertrag durch Erteilung des Auftrages zustande, ohne dass es von uns einer nochmaligen Bestätigung bedarf. Liegt weder ein Angebot von uns noch eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, sondern lediglich die Bestellung durch den Kunden, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald wir Versand- oder Auslieferungsauftrag erteilt haben.
2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten oder Ähnlichem enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung, Kapazität und dergleichen sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung, unserem Angebot oder der Bestellung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3. Lieferung
3.1 Lieferung und Versand erfolgen ab Werk und auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der vollständigen Verladung oder – wenn Abholung vereinbart, aber bei Fälligkeit vom Kunden nicht abgeholt wird – mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Der Kunde erklärt sich vorweg mit der von uns gewählten Transport-/Versandart und dem von uns gewählten Transporteur, Frachtführer oder Spediteur einverstanden. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen sowie bei uns schriftlich vorzubringen. Wir haften weder für Verluste noch für Beschädigungen. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wusch und auf Kosten des Empfängers ab. Die Verpackung und allenfalls zusätzliche Versandspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.2 Für den Fall, dass eine Falschbestellung bzw. Falschlieferung oder mengenmäßige Überlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgt, sind wir berechtigt, den gesamten sich ergebenden Betrag in Rechnung zu stellen oder die gesamte gelieferte Ware zurückzunehmen. Für den Fall der Zurücknahme der Ware sind wir weiters berechtigt, 20 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer als Manipulationsgebühr in Rechnung zu stellen. Die Rücknahme der Ware hat weiters auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen.
3.3 Mehr- oder Minderanlieferungen bis zu 10 % können überhaupt nicht beanstandet werden. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist weiters zulässig, wenn es sich um eine dem Kunden zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und fachlich gerechtfertigt ist, handelt.
3.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind ebenfalls zulässig.
4. Lieferfristen
4.1 Zur Leistungsausführung sind wir grundsätzlich erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Fixtermine bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
4.2 Produktions- und betriebsbedingte Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffung und Betriebsstörungen jeder Art sowie aufgrund von anderen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie beispielsweise hoheitlichen Maßnahmen oder Verkehrsstörungen hemmen die Lieferfristen für die Dauer ihrer Auswirkungen; im Falle der Unmöglichkeit befreien sie uns zur Gänze von unserer Lieferpflicht.
4.3 Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gilt § 918 ABGB mit der Maßgabe, dass die uns zu setzende Nachfrist wenigstens vier Wochen betragen muss.
5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Verladung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Alle unsere Preise verstehen sich netto und sind zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
5.2 Treten zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung wesentliche Änderungen bestimmter Kostenfaktoren (beispielsweise Preis-, Lohn-, Vormaterialkosten- oder Frachtkosten) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
5.3 Wir sind berechtigt, bei einer Auftragssumme bis zu € 150,00 netto einen Logistikkostenanteil in Höhe von € 11,90 netto in Rechnung zu stellen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: 10 Tage nach Rechnungsdatum netto.
6.2 Schecks werden unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten erst mit ihrer gänzlichen Einlösung als Bezahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher vorangehender schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Sämtliche mit der Annahme von Scheck oder Wechsel anfallenden Spesen, wie insbesondere Einziehungs-, Diskont- und Prozessspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden und wird dieser uns diesbezüglich schad-, klag- und exekutionslos halten.
6.3 Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie der darüber hinausgehende Schaden im Sinne des § 1333 ABGB zu ersetzen, wobei darunter insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen sowie sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Rechtsanwaltskosten zu verstehen sind.
6.4 Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen ungeachtet allfällig anders lautender Widmungserklärungen, nach unserem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art, somit beispielsweise auch für Mahnspesen oder Zinsen zu verwenden.
6.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen geeignet sind, wird die sofortige Fälligkeit aller unserer offenen Forderungen vereinbart. Wir sind weiters berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 6.7Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug (auch Annahmeverzug), so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und - die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; - eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen in Anspruch nehmen; - unsere gesamten noch offenen Forderungen fällig stellen;- ab Fälligkeit Verzugszinsen in Abänderung des § 1333 Abs. 2 ABGB in der Höhe von 10 % p.a. über den Basiszinssatz verrechnen oder unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Die Lieferung ist sofort bei Übergabe an den Kunden, seinen Boten oder Frächter durch diesen mit der gebotenen Sorgfalt, insbesondere gemäß §§377 ff UGB, auf Mängel zu überprüfen und bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übergabe keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Eine Prüfung hat binnen 6 Tagen stattzufinden und ein allfälliger festgestellter Mangel muss binnen drei Tagen schriftlich detailliert gerügt werden. Ebenso sind verdeckte Mängel unverzüglich, längstens aber binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als ordnungsgemäß genehmigt und sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7.2 Reklamationen eines bereits verarbeiteten Materials werden von uns keinesfalls anerkannt.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Waren – so auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder Boden fest verbunden sind - sechs Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände ausdrücklich schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, wie er in diesen AGB vereinbart wurde.
7.4 Wir erfüllen die berechtigten Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur oder Preisminderung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen ist für Unternehmer ausgeschlossen. Die Gewährleistung gemäß § 933 b ABGB wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.
7.5 Wird die Ware oder Teile davon zwecks Nachbesserung oder Ersatz – unabhängig davon in wessen Auftrag - zurückgesandt, so übernimmt der Kunde Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung, aber auch die erneute Sendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware oder Teile davon an den Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr desselben. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind von diesem erforderliche Hilfskräfte, technisch erforderliche Geräte oder Fachkräfte unentgeltlich bereitzustellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.6 Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware liegt beim Kunden. § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, dass uns das Vorliegen von Mängeln durch amtliche Bescheinigungen oder Gutachten nachgewiesen wird. Der Kunde verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass uns eine krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den wir Versicherungsdeckung erlangen können.
7.7 Voraussetzung für unsere Haftung ist die pünktliche Erfüllung aller vom Kunden übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungspflicht.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungs-, Bedienungs- oder Montagehinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Werden Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden selbst oder von uns nicht ausdrücklich ermächtigten Dritten vorgenommen, so erlöschen sämtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Für Mängel oder Schäden, die auf die Nichtbeachtung der übergebenen Hinweise oder auf Nichteinholung unserer Stellungnahme zurückzuführen sind, ist die Haftung zur Gänze ausgeschlossen.
7.9 Unsere Produkthaftpflicht setzt voraus, dass der Kunde alle von uns bekannt gegebenen Informationen über die Behandlung der Ware genauestens beachtet und eine Verwendung der Ware nur zum ausdrücklich ausbedungenen und von uns erwarteten Zweck verfolgt. Ausgeschlossen ist unsere Produkthaftpflicht für Sachschäden, soweit diese nicht ein Verbraucher erleidet; weiters jede gegen uns aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftpflicht; ausgeschlossen ist auch jeder gegen uns gerichtete Regressanspruch in Zusammenhang mit Haftpflichten unserer Kunden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Kunde verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf oder Einbau bzw. Verarbeitung eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller damit entstehenden Nachteile und Kosten vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck- oder Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Einlösung des Wechsels oder Schecks durch den Kunden bestehen.
8.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist weiters verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruches zu sichern.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadenersatzleistungen Dritter, insbesondere von Versicherungen, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretungen an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden, auch der Publizität Rechnung tragenden Anmerkungen über den Eigentumsvorbehalt sowie die Zessionsvereinbarungen in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
8.5 Bei Zahlungsrückstand oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage unseres Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechtes und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Geschäftsräume und Lagerräumlichkeiten unseres Kunden zu betreten. Der Kunde ist verpflichtet uns den diesbezüglichen Zutritt zu gewähren bzw. zu dulden. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und unsere Kosten mit dem Erlös zu verrechnen. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
8.6 Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns für jedweden Saldo zu. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag und erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle im Zusammenhang mit diesem Auftrag gelieferten Waren.
8.7 Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht allerdings uns zu.
9. Sonderregelungen
9.1 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum unserer Firma. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher, vorher einzuholender schriftlicher Zustimmung unsererseits erfolgen.
9.2 Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen; wir sind aufgrund der ARA 12882 zur Entsorgung verpflichtet, weshalb für den Fall, dass die Verpackung von uns nicht zurückzunehmen ist, der Kunde für die Entsorgung zuständig und dafür auch berechtigt ist.
10. Reparaturen
Reparaturen außerhalb unserer Gewährleistung werden von uns gegen Berechnung der vereinbarten, andernfalls der erforderlichen Kosten durchgeführt. Kosten und Gefahr des Versandes und der Rücksendung trägt der Kunde.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt ausdrücklich das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Häfele Austria GmbH als vereinbart und gilt dies insbesondere auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten. Für Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.
12. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch ein solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Hof bei Salzburg, 01.01.2022